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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Stöllete, Werbung und Kriegs Volckh annem[m]e, und
darvon auf Erinderung der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], welche
von den außschreibenden Ständen der angrentzen-
den Craiße, sambt oder sonders, dessen ohnver-
züglich Avisirt werden solle, nicht gü<e>tlich abstehen
wolte, soll wider demselben nach inhalt der Reichs
fundamental gesetze, und anderer hailsamben Con-
stitutionen, auch dieser pacification mit Kaÿ[serlichem]
Ernst Verfahren Und darinnen allerseits des Heil[igen]
Reichs gesetzen und ordtnung nachgegangen,
und die selbige in Acht genom[m]en werden.
Waß in diesem friedenschluß und dessen Neben Re-
ceszen keine sonderbahre Erklärung und Decision
hat, darin soll es allerdings beÿ des Heil[igen]
Reichs fundamental gesetzen, auch hoch und teüer
Verpönten Religion- und profan-frieden, so-
wohl andern hailsamben Reichs Constitutionen
und ordtnungen, Und wan auch in denselben keine
sonderbahre Disposition befindtlich, beÿ Verordt-
nung gemeiner Kaÿ[serlicher] Rechte gelassen werden.
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